Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 11.04.2014 - 3 UF 50/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,7312
OLG Brandenburg, 11.04.2014 - 3 UF 50/13 (https://dejure.org/2014,7312)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.04.2014 - 3 UF 50/13 (https://dejure.org/2014,7312)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11. April 2014 - 3 UF 50/13 (https://dejure.org/2014,7312)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,7312) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Vater

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1696 Abs. 1
    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des Sorgerechts auf den Vater allein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern für gemeinsame Sorgerechtsausübung unverzichtbar

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern für gemeinsame Sorgerechtsausübung unverzichtbar

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1861
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.04.2014 - 3 UF 50/13
    Zwischen den Eltern fehlt es jedenfalls nunmehr an der für eine gemeinsame Sorgerechtsausübung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. hierzu z. B. BVerfG, FF 2009, 416; BGH, FamRZ 2008, 592) unverzichtbaren tragfähigen sozialen Beziehung.

    Insofern ist es nicht maßgebend, welcher Elternteil das Verschulden an der fehlenden Kommunikation und Kooperation trägt bzw. ob hierfür nachvollziehbare Gründe benannt werden (vgl. hierzu z. B. BGH, FamRZ 2008, 592).

    Diese lässt sich jedoch in der Realität nicht gerichtlich verordnen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2008, 592).

  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09

    Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.04.2014 - 3 UF 50/13
    Jedes von ihnen kann im konkreten Fall mehr oder weniger bedeutsam sein für die Beurteilung, was dem Kindeswohl am besten entspricht (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2010, 1060).
  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 188/11

    Umgangsverfahren: Konkretisierung des Umgangstitels als Voraussetzung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.04.2014 - 3 UF 50/13
    Die Umgangsorganisation erfordert angesichts der Regelung des § 1684 Abs. 2 BGB ferner, das Kind zur Ausübung des Umgangs bereitzuhalten und in geeigneter Weise auf die Durchführung des Umgangs hinzuwirken (BGH NJW-RR 2012, 324), etwa die für den Umgang notwendigen Gegenstände mitzugeben und berufliche sowie familiäre Verhältnisse auf die Umgangszeiten einzurichten (OLG Köln FamFR 2012, 397), ferner - je nach Vereinbarung oder Umgangsregelung bzw. Lage des Falles - das Kind zum Umgangsberechtigten zu bringen oder von dort aus abzuholen (OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 1465; Dresden FamRZ 2005, 927).
  • BGH, 14.12.2016 - XII ZB 345/16

    Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes: Auf

    aa) Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1686 BGB besteht dann, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten (vgl. etwa OLG Köln Beschluss vom 28. Juni 2016 - 10 UF 21/15 - juris Rn. 10;OLG Jena Beschluss vom 13. Mai 2016 - 1 UF 109/16 - juris Rn. 12; OLG Brandenburg Beschluss vom 11. April 2014 - 3 UF 50/13 - juris Rn. 61; Gottschalk in Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht § 1686 BGB Rn. 8; jurisPK-BGB/Poncelet [Stand: 15. Oktober 2016] § 1686 Rn. 16 mwN; Palandt/Götz BGB 76. Aufl. § 1686 Rn. 4 mwN; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 Rn. 6 mwN; zu § 1634 Abs. 3 BGB vgl. etwa BayObLG FamRZ 1996, 813).

    Dies gilt allerdings nur, wenn hierdurch nicht der mit dem Umgangsrecht auch verbundene Zweck, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten und zu pflegen sowie einer Entfremdung vorzubeugen (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 361 Rn. 19 mwN; Senatsurteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 65/85 - FamRZ 1987, 356, 358 mwN), gefährdet wird und das Kind in der Lage sowie willens ist, dem Elternteil die erforderlichen Informationen zu erteilen (OLG Jena Beschluss vom 13. Mai 2016 - 1 UF 109/16 - juris Rn. 13; OLG Brandenburg Beschluss vom 11. April 2014 - 3 UF 50/13 - juris Rn. 61; MünchKommBGB/Hennemann 6. Aufl. § 1686 Rn. 8; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 Rn. 7).

  • OLG Oldenburg, 16.10.2018 - 11 WF 188/18

    Entscheidung des Familiengerichts über einen wiederholten Sorgerechtsantrag

    Es wird vertreten, dass auch die (teilweise) Zurückweisung eines Antrags auf Übertragung der elterlichen Sorge eine Entscheidung darstellt, die nur nach Maßgabe von § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB geändert werden könne (BeckOGK/Mehrle, 01.06.2017, BGB § 1696 Rn. 13.1; Fröschle, Sorge und Umgang in der Rechtspraxis, 2. Auflage 2018, Rn. 333; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1861, KG v. 10.05.2010 - 19 UF 7/09, FamRZ 2011, 122).

    Das Oberlandesgericht Brandenburg führt in seiner Entscheidung vom 11.04.2014 - Aktenzeichen: 3 UF 50/13 - aus, auch eine gerichtliche Ablehnung eines Antrags auf Änderung der gesetzlichen Sorgerechtsverhältnisse stelle regelmäßig eine gerichtliche Anordnung im Sinne des § 1696 Abs. 1 BGB dar, so dass für Folgeanträge diese Vorschrift anzuwenden sei.

  • OLG Jena, 13.05.2016 - 1 UF 109/16

    Elterliche Sorge: Auskunftsanspruch des nicht sorgeberechtigten Elternteils bei

    An einer solchen zumutbaren Möglichkeit fehlt es auch, wenn der persönliche Umgang mit dem Kind aus tatsächlichen Gründen so selten ist, dass der Zweck des Umgangsrechtes, sich vom körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten bzw. zu pflegen und dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (BVerfG, FamRZ 2013, 361; BGH NJW 1969, 422), ohne die Auskunft nicht mehr erreicht werden würde; ferner, wenn das Kind diese infolge seines Alters oder fehlender Fachkenntnisse nicht geben kann (OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2014, Az. 3 UF 50/13).
  • OLG Frankfurt, 02.10.2019 - 2 UF 142/19

    Weitergabe von Gutachten an Dritte

    Dabei stellt auch ein Beschluss, mit dem das Gericht den Antrag auf Übertragung der Alleinsorge eines Elternteils nach § 1671 Abs. 1 BGB abgelehnt hat, eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 1696 Abs. 1 BGB dar (KG, Beschluss vom 10.05.2010 - 19 UF 7/09 -, FamRZ 2011, 122; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2014 - 3 UF 50/13 -, FamRZ 2014, 1861; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.02.2014 - 6 UF 326/13 -, FamRZ 2014, 1120; BeckOGK/Mehrle, 1.11.2018, BGB § 1696 Rn. 13; Staudinger/Coester (2019) BGB § 1696, Rn. 55; a. A. OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2015 - 13 UF 209/14 -, juris, zum Fall einer vorhergehenden Ablehnung sorgerechtlicher Maßnahmen nach § 1666 BGB).
  • OLG Nürnberg, 15.10.2020 - 10 UF 651/20

    Gemeinsame elterliche Sorge: Anerkennung und Abänderung einer ägyptischen

    Sie dient dem Bedürfnis der Kinder nach Kontinuität und Stabilität ihrer Lebensbedingungen, weshalb die Vorteile einer Neuregelung die mit der Abänderung verbundenen Nachteile wesentlich überwiegen müssen (allgemeine Meinung, vgl. etwa OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1861, juris Rn. 46).
  • OLG Bamberg, 22.03.2022 - 7 UF 21/22

    Erneuter Antrag auf Änderung der gesetzlichen Sorgerechtsverhältnisse nach

    Weil § 1696 Abs. 1 BGB Bezug nehme auf das Bedürfnis eines Kindes nach Kontinuität und Stabilität, und sich die Stabilisierungsfunktion für gerichtlich angeordnete Sorgerechtsverhältnisse, die dem Schutz des Kindes und des Sorgeberechtigten dienen, nicht nur in der Forderung nach gewichtigen Kindesinteressen äußere, sondern auch in der nach "neuen oder neu zutage getretenen Umständen", sei es gerechtfertigt, die (hohe) Änderungsschwelle des § 1696 Abs. 1 BGB auch dann anzuwenden, wenn die Korrektur früherer ablehnender Entscheidungen begehrt werde (OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1861).
  • AG Detmold, 13.06.2016 - 33 F 150/16

    Abänderung eines gerichtlich gebilligten Vergleichs zum Umgangsrecht

    Im Übrigen kommen als Abänderungsgründe nur solche Tatsachen in Betracht, die nach Erlass der abzuändernden Entscheidung eingetreten oder bekannt geworden sind (vgl. OLG Brandenburg v. 11.04.2014 - 3 UF 50/13 - juris Rn. 44; OLG Bamberg v. 20.03.1990 - 2 UF 49/90 - NJW-RR 1990, 774-776).
  • OLG Düsseldorf, 21.12.2021 - 3 WF 64/21
    Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1686 BGB besteht dann, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 25; OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2016, 10 UF 21/15, BeckRS 2016, 105809 = NZFam 2016, 1110 m. Anm. Finke; OLG Jena, Beschluss vom 13.05.2016 - 1 UF 109/16 - BeckRS 2016, 15046; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2014 - 3 UF 50/13 - BeckRS 2014, 08193; Heilmann in Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 1686 BGB, 2. Aufl. 2020 Rn. 6; Thormeyer in juris-PK-BGB, 9. Aufl. Rn. 17 zu § 1686).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht